§ 56 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 56

(1) § 56.Der Vorstand der Bundeskammer hat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stellvertreter desselben für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.

(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren als Partei.

(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.

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