Krankenbuch, Gesundheitstagebuch
§ 56
(1) Auf Schiffen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt sowie in der Küstennahen und Weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von dem mit der Krankenbehandlung beauftragten Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu führen. Bei fieberhaften Erkrankungen sind Temperaturkurven aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen. Auf Schiffen mit einem Schiffsarzt ist darüber hinaus ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Schiffsarzt zu führen.
(2) Nach Abschluß jeder Reise haben der Kapitän und der Schiffsarzt das Krankenbuch sowie das Gesundheitstagebuch zu unterschreiben; auf Schiffen ohne Schiffsarzt hat der Kapitän allein das Krankenbuch zu unterschreiben. Bei kurzen Reisen in der Küstennahen Fahrt ist das Krankenbuch, auch wenn kein Krankheitsfall aufgetreten ist, einmal wöchentlich vom Kapitän zu unterschreiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)