§ 56 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

X. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 56.

(1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschiffahrt nach diesem Bundesgesetz.

(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.

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