§ 56 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Studierendenvertreter

§ 56

(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.

(2) Studierendenvertreter sind der Klassensprecher (für den Bereich der Klasse), der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule) und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß.

(3) Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.

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