§ 56 SchAVO

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.2008

8. TEIL

Überwachung

§ 56

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen der 4. Teil, obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Teiles obliegt den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates; darüber hinausgehende Überwachungsbefugnisse dieser Organe bleiben unberührt.

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