§ 56 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde.

§ 56

§ 56. Die Dienstbeschreibung der Richter und Richteramtsanwärter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.

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