§ 56 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Übergangsrecht

§ 56.

Prüfungskandidaten, die die letzte Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1993/94, BGBl. Nr. 275/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 180/1987, abgeschlossen haben, haben die Reifeprüfung bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1995 noch gemäß der in § 55 Abs. 1 zweiter Satz genannten Verordnung abzulegen. Nach den genannten Terminen ist die Reifeprüfung nach der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe abzulegen, daß an Stelle der Schwerpunktprüfung eine normale mündliche Prüfung abzulegen ist. Dies gilt sinngemäß für die Wiederholung der Reifeprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12124344

alte Dokumentnummer

N7199224430J

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