§ 56 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 56.

Bei Antwortsendungen sind die Beförderungsgebühren bei der Abgabe zu entrichten. Die Postämter haben außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr für Antwortsendungen bei der Abgabe einzuheben. Sie sind berechtigt, diese Gebühren zu stunden, wenn die Einbringung gesichert ist. Jeweils zum 10., 20. und letzten Tag des Monats ist der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem innerhalb einer Woche zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145933

alte Dokumentnummer

N9195722613L

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