§ 56 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 56.

Der beschuldigte Patentanwalt hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Das gleiche Recht steht ihm gegenüber dem Disziplinarsenat zu. Die Frist läuft in diesem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntgegeben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027677

alte Dokumentnummer

N2196714692T

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