8. Teil
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 56.
(1) bis(Anm.: Treten mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft (vgl. § 57 Abs. 1).)
(4) Anträge, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurden, bleiben nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie folgender Bestimmungen aufrecht:
- 1. Für Windkraftanlagen besteht eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu einem Tarif von 9,7 Cent/kWh, soweit die Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Kalenderjahr 2012 oder 2013 einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle erhalten würden, und zu einem Tarif von 9,5 Cent/kWh, soweit die Anlagen für eine Kontrahierung im Kalenderjahr 2014 oder später gereiht sind.
- 2. Für Photovoltaikanlagen besteht nach Maßgabe des verfügbaren Unterstützungsvolumens gemäß § 23 Abs. 4 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle wie folgt:
Kontrahierung laut Warteliste im Kalenderjahr | beantragter Tarif in Höhe von 25 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 33 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 35 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 38 Cent/kWh |
2012 | 2,5% Abschlag | 5% Abschlag | 6% Abschlag | 7,5% Abschlag |
2013 | 7,5% Abschlag | 10% Abschlag | 11% Abschlag | 12,5% Abschlag |
2014 | 12,5% Abschlag | 15% Abschlag | 16% Abschlag | 17,5% Abschlag |
2015 oder später | 17,5% Abschlag | 20% Abschlag | 21% Abschlag | 22,5% Abschlag |
Der Antragsteller eines Antrages, der auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurde, hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung oder, sofern der Antrag nach dem Inkrafttreten gestellt wurde, bei Antragstellung den Antrag auf sofortige Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Im entgegengesetzten Fall erfolgt eine Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des für die jeweilige Anlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestimmten Kontrahierungszeitpunktes und Einspeisetarifes. Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung im Jahr 2011 gestellt werden, gelten als im Jahr 2015 gereiht. § 15 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.
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