§ 56 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension

§ 56.

(1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.

(2) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

  1. 1. die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des den Anspruch erhebenden Ehegatten erfolgte oder
  2. 2. bei Nichtigerklärung der Ehe der den Anspruch erhebende Ehegatte als schuldlos anzusehen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010018

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