Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 56.
(1) In jeder Gemeinde ist ein Wahllokal vorzusehen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In Wien ist mindestens in jedem Gemeindebezirk ein Wahllokal für Wahlkartenwähler vorzusehen. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 72 und 73 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40088044
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