§ 56 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.1950

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991

Abschnitt E. Verfahren, Gebühren und Kosten.

§ 56.

(1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG.).

(2) Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.

(3) Das Eichamt hat die eichtechnische Prüfung nach § 36 dieses Bundesgesetzes vorzunehmen oder, wenn es nach der gemäß § 32 Abs. 4 erlassenen Verordnung fachlich hiezu nicht befugt ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde weiterzuleiten.

(4) Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften, so ist es durch Aufbringung des Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht das Meßgerät nicht den Eichvorschriften, so ist es zurückzuweisen.

(5) Über die Eichung, über die Zurückweisung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991

Schlagworte

BGBl. Nr. 274/1925

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145356

alte Dokumentnummer

N9195016656J

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