§ 56 MBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Amtsbeschwerde

§ 56.

Der Bundesminister für Landesverteidigung kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen Entscheidungen

  1. 1. der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach § 54 oder
  2. 2. der Datenschutzkommission über Beschwerden nach § 55.

    Diese Beschwerdemöglichkeit kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen ausgeübt werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.

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