Amtsbeschwerde
§ 56.
Der Bundesminister für Landesverteidigung kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen Entscheidungen
- 1. der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach § 54 oder
- 2. der Datenschutzkommission über Beschwerden nach § 55.
Diese Beschwerdemöglichkeit kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen ausgeübt werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.
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