§ 56 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

§ 56

§ 56. Für die Ansprüche eines in seinen Kennzeichenrechten Verletzten auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe der Bereicherung gelten die §§ 150 und 151, § 152 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 154 und 161 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)