§ 56 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

VIII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen Gerichtliche Strafen

§ 56

(1) § 56.Wer

  1. 1. gesundheitsschädliche Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe oder
  2. 2. kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind,

    in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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