Pfändungsschutz
§ 56
§ 56. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Pfändungsschutz
§ 56
§ 56. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)