Wechsel des Kartellbevollmächtigten
§ 56
(1) § 56.Wird nach der Anmeldung eines Kartells ein neuer Kartellbevollmächtigter bestellt, so hat dieser seine Bestellung dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
(2) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht des Kartellbevollmächtigten wird den Gerichten und Behörden gegenüber, vor denen der Kartellbevollmächtigte die Kartellmitglieder zu vertreten hat (§ 54), erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten wirksam.
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