§ 56 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

§ 56.

(1) Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im Wahladministrationssystem zu speichern.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu bearbeiten:

  1. 1. Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit folgenden Angaben zu versehen:
  1. a. Name und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
  2. b. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen) oder Sozialversicherungsnummer,
  3. c. Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,
  4. d. Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist und
  5. e. Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.
  1. 2. Die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen; sämtliche Unterlagen sind in ein Überkuvert zu geben und zu verschließen.

(3) Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:

  1. 1. hellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,
  2. 2. beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung.

(4) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen und diesen Vorgang im Wahladministrationssystem zu vermerken. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.

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