§ 56 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Zuständigkeit

§ 56.

(1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind zuständig:

  1. 1. in erster Instanz
  1. a) der Einheitskommandant für den Verweis, die Geldbuße und ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen oder eine Disziplinarhaft bis zu drei Tagen,
  2. b) der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,
  1. 2. in zweiter Instanz
  1. a) wenn der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarhaft verhängt hat, das Haftprüfungsorgan,
  2. b) sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.

(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die einen anderen als den im Abs. 1 genannten Präsenzdienst leisten, sind zuständig:

  1. 1. in erster Instanz
  1. a) der Einheitskommandant für den Verweis und die Geldbuße,
  2. b) der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,
  1. 2. in zweiter Instanz
  1. a) wenn in erster Instanz der Einheitskommandant entschieden hat, der Disziplinarvorgesetzte,
  2. b) sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.

(3) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind - für den Verweis und die Geldbuße - zuständig:

  1. 1. in erster Instanz der Einheitskommandant,
  2. 2. in zweiter Instanz der Disziplinarvorgesetzte. Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten; in diesem Falle hat dieser das Disziplinarverfahren durchzuführen oder die Disziplinaranzeige zu erstatten. Hat der Disziplinarvorgesetzte das Disziplinarverfahren in erster Instanz durchgeführt, so ist in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte zuständig.

(4) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes sind zuständig:

  1. 1. in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte,
  2. 2. in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 1, ab 1.7.1988)

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061275

alte Dokumentnummer

N4198511465A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)