Teilnahme an ausländischen Glücksspielen
§ 56
(1) § 56.Verboten ist:
- 1. Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden;
- 2. das Einsammeln von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;
- 3. die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen für ausländische Glücksspiele im Inland.
(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.
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