§ 56 GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Teilnahme an ausländischen Glücksspielen

§ 56

(1) § 56.Verboten ist:

  1. 1. Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden;
  2. 2. das Einsammeln von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;
  3. 3. die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen für ausländische Glücksspiele im Inland.

(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.

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