Aufsuchen von Land- und Forstwirten
§ 56.
(1) § 55 findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf
- 1. elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt Nennspannung und zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden,
- 2. Küken und Ferkel,
- 3. Obstbäume, Obststräucher und Reben
- nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden oder den Handelsagenten gerichtete Aufforderung gestattet ist.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf solche in Z. 1 genannte Betriebsmittel keine Anwendung, die mit einem Prüfzeichen (Sicherheitszeichen) gemäß § 8 Abs. 6 des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, versehen sind oder für die oder deren Type das Vorliegen der elektrotechnischen Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes durch ein Gutachten der im § 8 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Stellen nachgewiesen ist. Dieser Nachweis wird auch durch eine vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) auf Grund der Gütezeichenverordnung vom 9. April 1942, deutsches RGBl. I S. 273, erteilte Genehmigung für ein österreichisches Prüfzeichen erbracht.
Schlagworte
Landwirt, Obstbaum, Obststrauch
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070038
alte Dokumentnummer
N5197418436S
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