§ 56 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

3. Abschnitt

Diagnosemethoden und Impfungen Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch

§ 56.

(1) Die Diagnosestellung, Probenahme und Laboranalyse zum Nachweis der Geflügelpest in Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder des Erregers der Geflügelpest in Säugetieren haben nach dem Diagnosehandbuch zu erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Geflügelpest nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird.

(2) Viren der Geflügelpest, ihr Genom und ihre Antigene sowie Impfstoffe dürfen ausschließlich an behördlich zugelassenen Orten, in behördlich zugelassenen Einrichtungen oder Laboratorien, die angemessene Biosicherheitsnormen einhalten, für Forschungs- und Diagnosezwecke oder zur Herstellung von Impfstoffen aufbewahrt, manipuliert oder verwendet werden.

Schlagworte

Forschungszweck

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40092015

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