§ 56 ESAEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2015

4. Teil

Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen Kostenbestimmung

§ 56.

Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 und Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.

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