§ 56 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 56.

(1) Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Gerichte die Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Betheiligten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernehmung gehörig geladenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen.

(2) Wenn der Verhandlung oder Einvernehmung ein Antrag zugrunde liegt, so sind, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Ladung nicht erscheinen, als diesem Antrage zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung anzugeben.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Versäumung von Fristen, die für schriftliche Erklärungen oder Äußerungen der Parteien oder sonstigen Betheiligten gegeben werden.

Schlagworte

Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020979

alte Dokumentnummer

N2189616779T

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