Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
§ 56.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
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