§ 56.
Von der Beeidigung der Schöffen in der Hauptverhandlung an hat das Volksgericht in der im § 24 des Verbotsgesetzes 1947 angeführten Zusammensetzung alle, auch die außerhalb der Hauptverhandlung und nach der Urteilsfällung zu treffenden Entscheidungen zu fällen, soweit sie nicht nach der Strafprozeßordnung oder sonstigen Vorschriften dem Vorsitzenden allein obliegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020
Gesetzesnummer
10000213
Dokumentnummer
NOR12003636
alte Dokumentnummer
N1194710958R
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