§ 56 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 56.

Von der Beeidigung der Schöffen in der Hauptverhandlung an hat das Volksgericht in der im § 24 des Verbotsgesetzes 1947 angeführten Zusammensetzung alle, auch die außerhalb der Hauptverhandlung und nach der Urteilsfällung zu treffenden Entscheidungen zu fällen, soweit sie nicht nach der Strafprozeßordnung oder sonstigen Vorschriften dem Vorsitzenden allein obliegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003636

alte Dokumentnummer

N1194710958R

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