§ 56
Über Beschwerden entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 56
Über Beschwerden entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)