Reichstreuhänder.
§ 56.
Die Ämter der “Reichstreuhänder der Arbeit" werden aufgelassen. Die Behörden, auf die ihre Aufgaben übergehen, werden durch Verordnung des Staatsamtes bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003442
alte Dokumentnummer
N1194516442S
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