Vollziehung
§ 56.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
- 2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;
- 3. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
- 4. hinsichtlich der §§ 35, 36 Abs. 1 und 5, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 5. hinsichtlich der §§ 48 und 49 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
- 6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
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