§ 56 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Bedienung von Walzwerken.

§ 56

(1) § 56.Das Ingangsetzen von Walzstraßen ist durch ein deutlich hörbares Signal anzukündigen. Bei Abgabe dieses Signals ist der Gefahrenbereich sogleich zu verlassen.

(2) Das Reinigen von Walzwerksanlagen darf nur bei Stillstand der Anlage und abgeschaltetem Antrieb vorgenommen werden, nachdem Vorkehrungen getroffen wurden, durch die ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Walzwerksanlage verhindert wird.

(3) Während des Ganges der Walzwerke dürfen Lager nur nachgestellt oder geschmiert werden, wenn dies ohne Gefährdung der mit diesen Arbeiten Beauftragten möglich ist. Während des Walzens dürfen Walzgerüste nur bestiegen werden, wenn es der Betrieb erfordert und hiefür sichere Aufstiege und Bühnen vorhanden sind. Der Aufenthalt auf Stiegen und Bühnen ist während des Walzens nur so lange gestattet, als es die Arbeitsverrichtungen erfordern.

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