§ 56 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Kurse und Lehrgänge

§ 56

(1) § 56.Nach Maßgabe der Studiengesetze können vom Akademiekollegium zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke außerhalb der ordentlichen Studien Kurse und Lehrgänge eingerichtet werden (§ 33 Abs. 2 Z 14).

(2) Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Kursen und Lehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diese festzulegen. Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungsgeschäfte können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Akademie abzurechnen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 erster und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

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