§ 56 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Reinigung und Reparaturarbeiten

§ 56.

(1) In Räumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, oder in denen durch Aktivierungsprozesse erzeugte radioaktive Stoffe auftreten, ist auf strengste Sauberkeit, insbesondere möglichste Staubfreiheit, zu achten.

(2) Reinigungsgeräte für solche Räume, wie Staubsauger, Bürsten oder Besen, dürfen in anderen Räumen nicht verwendet werden. Zur Aufbewahrung dieser Geräte müssen geeignete, leicht dekontaminierbare Einrichtungen zur Verfügung stehen. Diese Geräte und Einrichtungen sind zu kennzeichnen und dürfen nur den Personen, die zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen berechtigt sind, sowie den mit der Reinigung mit diesen Reinigungsgeräten beauftragten und besonders unterwiesenen Personen zugänglich sein.

(3) Für die Reinigung von in Abs. 1 genannten Räumen einschließlich ihrer Einrichtung sind besondere Arbeitsanweisungen zu erstellen; diese Reinigungsarbeiten dürfen nur nach diesen Anweisungen von hiefür unterwiesenen Personen vorgenommen werden.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten. Werkzeuge und Materialien, die im Zuge von solchen Arbeiten in derartige Räume eingebracht wurden, sind nach Abschluss der Arbeiten vor dem Herausbringen auf Kontaminationsfreiheit zu überprüfen.

Schlagworte

Instandhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077955

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