Schutz vor der Einwirkung von Tabakrauch
§ 56
§ 56. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist, soweit es die Art des Betriebes und der Betriebsorganisation gestattet, dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung von Arbeitsräumen, in denen geraucht wird, eine räumliche Trennung der Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern oder örtlich angeordnete Rauchverbote.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)