§ 564
Verwahrung und Schätzung beweglicher Sachen.
(1) Wenn das Gericht die Einleitung der Verwahrung (§ 259 EO.) bewilligt, kann die Auswahl der Person des Verwahrers dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter übertragen werden.
(2) Ist Verwahrung bewilligt worden, so ist der betreibende Gläubiger, falls er sich am Vollzuge nicht beteiligt hat, bei der Verständigung vom Pfändungsvollzug oder bei Mitteilung des Versteigerungsediktes (§ 253 Abs. 4 EO.) zu verständigen, ob und wie die Verwahrung durchgeführt wurde oder warum sie unterblieb.
(3) Bargeld, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, sind nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes beim Rechnungsführer oder in der Verwahrungsabteilung zu verwahren (§ 556 Abs. 1). Wechsel und andere indossable Papiere, nicht indossable Schecks, kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine sowie alle Papiere, bei denen zur Erhaltung oder Ausübung der in ihnen verkörperten Rechte möglicherweise Vorkehrungen zu treffen sind (§ 297 EO.), sind vor dem Erlag dem Richter vorzuweisen.
(4) Die Sachverständigen, die gepfändete bewegliche Sachen zu schätzen haben (§§ 271, 275, 280 EO.), sind, wenn der Richter im einzelnen Falle nichts anderes anordnet, nach der vom Vorsteher des Gerichtes ein- für allemal getroffenen Einteilung und Reihenfolge der beim Gerichte bestehenden Liste von Schätzleuten (§ 81) zu entnehmen. Sofern im einzelnen Falle von der Reihenfolge abgegangen werden muß, kann die Auswahl des Sachverständigen dem Vollstrecker gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter überlassen werden. Der Gerichtsvorsteher kann erfahrene Vollstrecker ein für allemal ermächtigen, beim Verkaufe von Wohnungseinrichtungsstücken und sonstigen Gegenständen minderen und allgemein bekannten Wertes den Schätzwert ohne Heranziehung eines Sachverständigen selbst zu bestimmen
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