§ 563 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Bei rechtzeitig eingebrachter, aber verspätet zugestellter Kündigung gilt § 564 Abs. 2.

§. 563.

(1) Damit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muss sie vor Ablauf der im §. 560, Z 1 und 2, bestimmten Fristen bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Aufkündigungen, welche erst nach Ablauf dieser Fristen angebracht werden, sind von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.

(2) Vor Beginn der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Aufkündigungsfrist angebrachte Aufkündigungen dürfen aus diesem Grunde allein nicht zurückgewiesen werden.

Bei rechtzeitig eingebrachter, aber verspätet zugestellter Kündigung

gilt § 564 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020709

alte Dokumentnummer

N2189517746T

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