§ 563 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 563

(1) Wenn eine Verwahrung der gepfändeten beweglichen Sachen nicht stattfindet, ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen. Zu diesem Zwecke sind Pfändungsmarken nach GeoForm. Nr. 130 aufzukleben. Wo dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, sind an geeigneter Stelle Pfändungsanzeigen nach GeoForm. Nr. 131 anzubringen, in denen anzugeben ist, was gepfändet wurde.

(2) Im Pfändungsprotokoll hat der Vollstrecker, wenn möglich, den Erlös, der bei einer Versteigerung voraussichtlich zu erzielen sein wird, mit Bleistift einzusetzen (Bleistiftwert).

(3) Solange Pfandrechte zu Recht bestehen, die in einem Pfändungsprotokoll beurkundet sind, geschieht die neuerliche Pfändung der bereits verzeichneten Gegenstände durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll (§§ 257 Abs. 1 und 2, 300 Abs. 1 EO.); die Pfändung weiterer in derselben Gewahrsame befindlicher Gegenstände geschieht durch Verzeichnung und Beschreibung in einem Anhange zu dem bestehenden Pfändungsprotokoll (Anschlußpfändung). Die Anmerkung der neuerlichen Pfändung liegt dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) ob. Über eine solche Pfändung ist ein kurzer, allenfalls mit Stampiglie herzustellender Bericht des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Aktes einzufügen.

(4) Pfändungsprotokolle, die aus mehreren Bogen bestehen, sind zu heften. Die Erstaufnahme sowie jede Anmerkung ist mit fortlaufender Zahl zu versehen. Für die in Abs. 5 angeführten Vermerke ist bei jeder Pfandrechtseintragung ein besonderer Raum offenzuhalten.

(5) Die Anordnung des Verkaufes sowie die gänzliche oder teilweise Einstellung oder Aufschiebung der Exekution oder des Verkaufsverfahrens sind vom Richter gelegentlich seiner Beschlußfassung im Pfändungsprotokoll bei der Pfandrechtseintragung des Gläubigers, allenfalls in gekürzter Form zu vermerken. Der Richter macht weiters ersichtlich, wenn eine Exekution nur zur Sicherung geführt oder wenn die vollstreckbare Forderung übertragen, gepfändet, überwiesen, eingeschränkt, ganz oder teilweise berichtigt wird. Die Durchführung einer Verwahrung, Schätzung oder eines Verkaufes hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Pfändungsprotokolls mit roter Tinte zu vermerken, die Bezeichnung der verkauften Gegenstände hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) mit roter Tinte durchzustreichen. Er vermerkt außerdem, wenn die Nämlichkeit von Gegenständen mit Gegenständen, die schon unter anderer Postzahl gepfändet wurden, festgestellt wird. Die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren betreffenden Anmerkungen im Pfändungsprotokoll hat der Leiter der Geschäftsabteilung vorzunehmen. Der Gerichtsvorsteher kann weitere Anordnungen treffen, welche die Ersichtlichmachung der Verfahrensschritte im Pfändungsprotokoll bezwecken.

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