§ 55c KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 55c.

(1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen höchstens bis zur Höhe der vom Bund nach Anrechnung allenfalls geleisteter Vorschüsse jeweils nachzuzahlenden Beträge zu ersetzen.

(2) Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Abs. 1 geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem Landesinvalidenamt die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das Landesinvalidenamt benachrichtigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106008

alte Dokumentnummer

N6199119168J

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