Programme im Rahmen der Europäischen Integration
§ 55b.
(1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserwirtschaftskataster sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR40009187
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