Verwendung von Daten
§ 55a.
(1) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach § 17 Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden
- 1. mit schriftlicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
- 2. auf Wunsch des Untersuchten diesem.
- Die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.
(2) Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40155299
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