§ 55a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Berücksichtigung des Grundbuchsstands

§ 55a

§ 55a. Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauverkehrskartei Einsicht zu nehmen.

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