Gemeinsame Bestimmungen für Motorflugzeugpiloten.
§ 55. Berechtigung zum Abfliegen und Landen von
Land-, Wasser- und Amphibienflugzeugen.
(1) Die Grundberechtigung eines Motorflugzeugpiloten erstreckt sich hinsichtlich des Abfliegens und Landens darauf,
- a) Land- und Amphibienflugzeuge von Landflächen abzufliegen und auf Landflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Landflugzeugen abgelegt worden sind, beziehungsweise
- b) Wasser- und Amphibienflugzeuge von Wasserflächen abzufliegen und auf Wasserflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Wasserflugzeugen abgelegt worden sind.
- a) Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. a die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. b beziehungsweise
- b) Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. b die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. a
als Erweiterung der Grundberechtigung zu erteilen, wenn die Bewerber ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.
(3) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (§§ 30 lit. a beziehungsweise 38 lit. a), und Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen (§ 30 lit. b).
(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die für die praktische Prüfung zur Erlangung der betreffenden Grundberechtigung erforderlichen Ziellandungen (§§ 31 Abs. 4, 33 Abs. 3 beziehungsweise 39 Abs. 5 lit. a und c beziehungsweise Abs. 6 lit. a) und Signalziellandungen (§§ 31 Abs. 5, 39 Abs. 5 lit. b) auszuführen.
(5) Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Privatpilot erworben haben. Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot erworben haben.
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