8. Abschnitt
Berufsanwärter Voraussetzungen
§ 55.
- 1. die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
- 2. fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057525
alte Dokumentnummer
N3199957979L
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