§ 55 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

8. Abschnitt

Berufsanwärter Voraussetzungen

§ 55.

(1) Berufsanwärter müssen

  1. 1. die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
  2. 2. fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.

(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057525

alte Dokumentnummer

N3199957979L

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