§ 55 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Sicherung des Arbeitsplatzes

§ 55.

Soweit der Bund zur Gesetzgebung zuständig ist, werden die Regelungen über die Auswirkungen einer Präsenzdienstleistung auf die Dienst(Beschäftigungs)verhältnisse von Dienstnehmern und regelmäßig beschäftigten Heimarbeitern, wie insbesondere über die Sicherung des Arbeitsplatzes, die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten auf Ansprüche aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis, die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis und die Vereinbarungen über die Gewährung einer Werks- oder Dienstwohnung, durch ein besonderes Bundesgesetz getroffen.

(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 62)

Schlagworte

Werkswohnung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062780

alte Dokumentnummer

N4199012374J

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