Sicherung des Arbeitsplatzes
§ 55.
Soweit der Bund zur Gesetzgebung zuständig ist, werden die Regelungen über die Auswirkungen einer Präsenzdienstleistung auf die Dienst(Beschäftigungs)verhältnisse von Dienstnehmern und regelmäßig beschäftigten Heimarbeitern, wie insbesondere über die Sicherung des Arbeitsplatzes, die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten auf Ansprüche aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis, die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis und die Vereinbarungen über die Gewährung einer Werks- oder Dienstwohnung, durch ein besonderes Bundesgesetz getroffen.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 62)
Schlagworte
Werkswohnung
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062780
alte Dokumentnummer
N4199012374J
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