§ 55 Weingesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Teil 6

Ein- und Ausfuhr von Wein Einfuhr von Wein

§ 55.

(1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls notwendigen Bewilligung darf Wein in den freien Verkehr im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften nur verbracht werden, wenn

  1. 1. seine Einfuhrfähigkeit durch ein Zeugnis einer nach Abs. 3 anerkannten Untersuchungsanstalt des Ursprungsstaates nachgewiesen wird (Einfuhrzeugnis) oder
  2. 2. mangels eines solchen Zeugnisses die Einfuhr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bewilligt worden ist.

(2) Der Wein ist einfuhrfähig, wenn er

  1. 1. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht,
  2. 2. nicht verdorben und
  3. 3. nicht nach einer physikalischen Behandlungsweise hergestellt ist, die zwar nach den Vorschriften des Ursprungsstaates, nicht aber nach jenen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

(3) Das Einfuhrzeugnis muß von einer Untersuchungsanstalt des Ursprungsstaates ausgestellt sein, deren Berechtigung zur Ausstellung solcher Zeugnisse auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder, soweit eine solche nicht besteht, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft anerkannt worden ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann Anstalten des Auslandes anerkennen, die nach den innerstaatlichen Vorschriften des betreffenden Staates befugt sind, Zeugnisse über Weinuntersuchungen mit amtlichem Charakter auszustellen.

(4) Das Einfuhrzeugnis hat die Angaben über die Herkunft und die analytische Zusammensetzung des Weines zu enthalten und muß erkennen lassen, daß nach dem Ergebnis des Untersuchungsbefundes der Wein einfuhrfähig ist.

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 ist zu erteilen, wenn auf Grund des Gutachtens einer Untersuchungsanstalt (§ 50) hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit keine Bedenken bestehen. Der Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften hat der Untersuchungsanstalt zur Untersuchung eine Probe zu übermitteln, die unter Aufsicht des Zollamtes entnommen wurde und die vom Zollamt gegen eine Änderung oder gegen ein Vertauschen gesichert wurde.

(6) Das Einfuhrzeugnis oder die Bewilligung ist dem Zollamt bei der Abfertigung von Wein zum freien Verkehr oder bei der Zollabrechnung vorzulegen. Das Zollamt hat die eingeführte Menge auf dem Einfuhrzeugnis oder der Bewilligung zu vermerken; das Zollamt hat das Einfuhrzeugnis unverzüglich und, wenn die gesamte Menge eingeführt oder die Geltungsdauer der Bewilligung abgelaufen ist, die Bewilligung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzusenden. Der Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften hat eine Ausfertigung des Einfuhrzeugnisses der Bundeskellereiinspektion umgehend zu übermitteln. Dieser Verpflichtung wird auch durch Übermittlung einer Kopie dieses Zeugnisses entsprochen.

(7) Ausländische versetzte Weine, die durch Verordnung gemäß § 32 Abs. 9 festgestellt sind, dürfen abweichend von Abs. 1 in Flaschen eingeführt werden, wenn sie nach den geltenden Vorschriften des Ursprungsstaates in diesem verkehrsfähig sind. Die Verkehrsfähigkeit ist durch ein Zeugnis einer Untersuchungsanstalt des Ursprungsstaates (Abs. 3) zu bescheinigen.

(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für

  1. 1. Weine, für die auf Grund der Bestimmungen der §§ 30 bis 35, 37 bis 40 und 85 des Zollgesetzes 1988 Zollfreiheit zu gewähren ist;
  2. 2. Weine, die im kleinen Grenzverkehr eingeführt werden und für die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen zu gewähren sind;
  3. 3. Weine, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens für eine internationale Organisation oder deren Einrichtung frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind;
  4. 4. Weine, die zur unentgeltlichen Abgabe bei Messen und Ausstellungen eingeführt werden;
  5. 5. Weine, die in Behältnissen mit einem Nenninhalt von 5 Litern oder weniger in Sendungen bis zu einer Gesamtmenge von 100 Litern je Weinart, insgesamt jedoch bis 300 Liter je Sendung, eingebracht werden;
  6. 6. Weine, die im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen wiedereingeführt werden;
  7. 7. Weine, bei deren Einfuhr ein Begleitpapier verwendet wird, das der auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (389 R 0986) entspricht.

Schlagworte

Eingangsbuch

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12136806

alte Dokumentnummer

N8199332559J

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