§ 55 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Teilweise oberirdische Lagerbehälter

§ 55.

(1) Als teilweise oberirdische Lagerbehälter dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden.

(2) Auf teilweise oberirdische Lagerbehälter finden die je nach Art des Einbaues (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnung für unterirdische Lagerbehälter Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084730

alte Dokumentnummer

N5199450827J

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