§ 55 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Individuelles Studium

§ 55.

(1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bakkalaureats- oder Magisterstudien dürfen zu einem individuellen Diplom-, Bakkalaureats- oder Magisterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Studiums;
  2. 2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
  3. 3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
  4. 4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.

(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.

(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bakkalaureatsstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad “Bakkalaurea" bzw. “Bakkalaureus", abgekürzt jeweils “Bakk.", Absolventinnen und Absolventen individueller Diplom- oder Magisterstudien ist der akademische Grad “Magistra" bzw. “Magister", abgekürzt jeweils “Mag.", zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Magisterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad “Diplom-Ingenieurin" bzw. “Diplom-Ingenieur", abgekürzt jeweils “Dipl.-Ing." oder “DI", zu verleihen.

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