§ 55
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse der Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt ist zulässig.
(2) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
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