Anträge
§ 55
§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben
- 1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
- 2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
- 3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 59 UniStG, § 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und
- 4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
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