§ 55 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Anforderungen an Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für Retail-Forderungen

§ 55

Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG sind nachfolgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Künftige Inanspruchnahmen können entweder in den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren oder in den LGD-Schätzungen berücksichtigt werden und
  2. 2. die den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten haben sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren zu beziehen; historische Daten müssen nicht mit gleichem Gewicht berücksichtigt werden, wenn die aktuelleren Daten nachweislich eine bessere Prognosekraft besitzen.

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